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Versicherungspflicht

Donnerstag 12. April 2012 von kooper

Seit Januar 2012 besteht durch das“ Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze“ eine Sozialversicherungspflicht aller Studenten dualer Studiengänge in Deutschland. Dieser Artikel soll erklären, wie diese Änderung zu Stande kam und was sie für alle Studierenden konkret bedeutet.

Hintergrund
Am Anfang stand die Erkenntnis der Träger von Sozialversicherungen, dass duale Studierende als Beschäftigte zur Berufsausbildung zu bewerten sind. Damit unterlägen alle dual Studierenden der Sozialversicherungspflicht. Das würde bedeuten, dass Sie, wie andere Auszubildende auch, Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichten müssen.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.12.2009 hatte noch das Ergebnis, dass zwischen praxis- und ausbildungsintegrierenden dualen Studiengängen unterschieden werden muss. Die ausbildungsintegrierenden Studiengänge unterliegen nach damaliger Auffassung des BSG der Sozialversicherungspflicht, praxisintegrierende Studiengänge jedoch nicht. Diese Einschätzung wurde auch von den Sozialversicherungsträgern geteilt.

Neuer Beschluss
Geändert wurde dieses Gesetz nun, weil eine unterschiedliche Behandlung dualer Studierender nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Das zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretene „Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ besagt nun, dass alle dual Studierenden gleich beurteilt und der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Gerechtfertigt wird dieser Schritt mit der Begründung, dass die Studierenden in einem kooperativen Studium einen hohen praktischen Bezug, sowie ein festes Gehalt haben. Somit sind sie eher mit Beschäftigten zur Berufsausbildung vergleichbar und müssen auch entsprechend behandelt werden.

Folglich werden seit dem 01.01.2012 alle Studenten dualer Studiengänge wie Auszubildende beurteilt. Aus der Zahlung der „Ausbildungsvergütung“ müssen also Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (je zur Hälfte vom Studenten und dem Betrieb) entrichtet werden.

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